Gesundheitsfachberufe
- Altenpflegerin / Altenpfleger (alte Ausbildung oder neue spezialisierte Ausbildung nach Pflegeberufegesetz)
- Anästhesietechnische Assistentin / Anästhesietechnischer Assistent
- Diätassistentin / Diätassistent
- Ergotherapeutin / Ergotherapeut
- Hebamme / Entbindungspfleger
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (alte Ausbildung oder neue spezialisierte Ausbildung nach Pflegeberufegesetz)
- Gesundheits- und Krankenpflegerin / Gesundheits- und Krankenpfleger
- Pflegefachfrau / Pflegefachmann
- Logopädin / Logopäde
- Masseurin und medizinische Bademeisterin / Masseur und medizinischer Bademeister
- Operationstechnische Assistentin / Operationstechnischer Assistent
- Orthoptistin / Orthoptist
- pharmazeutisch-technische Assistentin / pharmazeutisch-technischer Assistent
- Physiotherapeutin / Physiotherapeut
- Podologin / Podologe
- Rettungsassistentin / Rettungsassistent
- Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter
- technische Assistentin in der Medizin / technischer Assistent in der Medizin
- ab 1. Januar 2023 Medizinische Technologin / Medizinischer Technologe
Die Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen erfolgt an Berufsfachschulen für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe. Die Ausbildungen schließen mit einer staatlichen Prüfung ab. Für die staatliche Prüfung als Altenpfleger/-in (alte Ausbildung) ist das Landesamt für Schule und Bildung zuständig, für alle anderen Gesundheitsfachberufe die Landesdirektion Sachsen.
Erteilen der Erlaubnis in einem Gesundheitsfachberuf
Zuständig für das Erteilen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf ist der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV).
- Gesundheitsfachberufe – Kommunaler Sozialverband Sachsen
- Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf – Amt24
Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
Weiterbildung
- dient dem Erwerb weiterführender Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen und
- führt zur arbeitsfeldbezogenen oder funktionsbezogenen Spezialisierung,
- schließt mit einem berufsqualifizierenden Abschluss ab.
Voraussetzung
für die Aufnahme einer Weiterbildung
- die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf und
- die Erfüllung besonderer Zugangsvoraussetzungen, die in der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe geregelt sind.
Staatlich anerkannte Weiterbildungsabschlüsse können an staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtungen erworben werden.
- Übersicht der staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtungen (*.pdf, 0,38 MB)
- Begleitmaterialien zur modularisierten und kompetenzorientierten Weiterbildungskonzeption für Praxisanleiter/innen im Rahmen des BeDiQUAPP-Projekts (*.pdf, 0,63 MB)
- Handreichung »Train the Trainer« für Lehrende an Weiterbildungseinrichtungen für Praxisanleitung (*.pdf, 2,53 MB)
- Übersicht über Weiterbildungen im Sinne der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe (*.pdf, 0,19 MB)
Staatliche Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen
Das Verfahren der staatlichen Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen regelt das Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe.
Berufe in der medizinischen Technologie
Zum 1. Januar 2023 änderte sich mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz – MTBG) und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen (MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – MTAPrV) die Berufsbezeichnungen und Berufsinformationen wie folgt:
- MTF – Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik (*.pdf, 0,10 MB)
- MTL – Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik (*.pdf, 0,11 MB)
- MTR – Medizinischer Technologe für Radiologie (*.pdf, 0,11 MB)