Altenpflege-Ausbildung
Seit dem 1. Januar 2020 wird nur noch die generalistische Ausbildung zur Pflegefachfrau / zum Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) bzw. die spezialisierte Ausbildung zum Altenpfleger/zur Altenpflegerin nach § 61 PflBG angeboten. Ausbildungen nach dem Altenpflegegesetz, die vor dem 31. Dezember 2019 begonnen wurden, können bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen werden.
Auf der Homepage der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank wird über das Förderverfahren im Detail informiert. Dort stehen die Antragsformulare zum Download bereit und Servicestellen sind benannt.
Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit 2-jähriger Ausbildung sind Pflegefachkräfte
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt weist darauf hin, dass 2-jährig ausgebildete Altenpflegerinnen und Altenpfleger aus berufsrechtlicher Sicht 3-jährig ausgebildeten Altenpflegerinnen und Altenpflegern gleichgestellt sind. Eine auf der Grundlage der Schulordnung Fachschule (FSO) erteilte Urkunde als »Staatlich anerkannte Altenpflegerin« oder »Staatlich anerkannter Altenpfleger« gilt als Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung »Altenpflegerin« oder »Altenpfleger« nach dem Altenpflegegesetz weiter (vergleiche § 29 Altenpflegegesetz). Deshalb ist ein erneutes Erteilen einer Berufserlaubnis nicht erforderlich.
Gleiches gilt nach § 64 Pflegeberufegesetz für das Fortgelten einer »alten« Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung. Diese bleiben durch das neue Pflegeberufegesetz unberührt und gelten zugleich als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Pflegeberufegesetz. Die diese Erlaubnis betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.