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Amtsärztlicher Dienst

Ein Überweisungsschein mit der Aufschrift „Amtsarzt“ © Adobe Stock | Zerbor

Aufgaben

Der Amtsärztliche Dienst der Gesundheitsämter erstellt:

  • amtliche Zeugnisse, die durch Gesetz, Rechtsverordnung oder bindende Verwaltungsvorschrift gefordert sind,
  • Gutachten für Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung oder der Gerichte und
  • Spezifische Gutachten.

Begutachtungsanlässe sind zum Beispiel:

  • Untersuchungen für Angestellte des Öffentlichen Dienstes: geforderte Einstellungsuntersuchungen, Nachweis der Arbeitsfähigkeit, Untersuchungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Untersuchungen für Beamte: Gesundheitliche Eignung, Dienstunfähigkeit, Versetzung in den Ruhestand
  • Leistungsgewährungen wie zum Beispiel
    • Begutachtungen gemäß Sozialgesetzbuch
    • Anträge auf Reha-Verfahren
    • Leistungen der Beihilfeverordnung
    • Medizinische Hilfe für Asylbewerber
  • Unterbringungsverfahren
  • Haft/Verhandlungsfähigkeit
  • Abschiebeverfahren
  • Betreuungsverfahren
  • Schul- und Sportfähigkeit
  • Prüfungserleichterungen und Prüfungsrücktritte
  • Adoption
  • Gutachten gemäß Fahrerlaubnisverordnung

Zuständigkeiten

Der Amtsärztliche Dienst der Gesundheitsämter ist zuständig für:

  • die Medizinalaufsicht,
    • Überwachung des öffentlichen Heilberuferechts
    • Überwachung der selbstständigen Berufsausübung der gesetzlich geregelten Heilberufe, der Apotheker und Desinfektoren
  • das Leichen- und Bestattungswesen, Mortalitätsstatistik und
  • das Heilpraktikerwesen
    • Kontrolle, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt
    • Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers auf Heilpraktikererlaubnis (In Sachsen wird dies durch das Gesundheitsamt Görlitz gewährleistet.)

Informationen für Ärzte und Asylbewerber zur medizinischen Untersuchung

In einer gemeinsamen Verwaltungsvorschrift haben das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) und das Sächsische Staatsministerium des Innern die ärztliche Erstuntersuchung von Asylbewerbern geregelt.

Jeder Asylbewerber muss nach dem Asylverfahrensgesetz auf Infektionskrankheiten untersucht werden. Dies leistet die sogenannte Erstuntersuchung. Die ärztliche Untersuchung umfasst übertragbare Krankheiten, eine Blutentnahme und eine Röntgenaufnahme der Atmungsorgane. Die Erstuntersuchung wird durch Ärzte des zuständigen Gesundheitsamtes durchgeführt. Örtlich zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich eine Erstaufnahmeeinrichtung mit Registrierung durch die zentrale Ausländerbehörde befindet.

Das zuständige Gesundheitsamt kann sich dafür auch Hilfe von anderen Ärzten oder Krankenhäusern holen. Um die Erstuntersuchung und die Kommunikation mit den Asylbewerbern zu vereinfachen, hat das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ein Merkblatt für Asylbewerber und einen Anamnesebogen in verschiedene Sprachen übersetzen lassen. Diese stehen Ihnen hier zum Download zur Verfügung.

Interpretationshilfe für medizinische Versorgung von Asylbewerbern

Als erstes Bundesland hat Sachsen eine Interpretationshilfe zu Fragen der gesundheitlichen Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erarbeitet. Dies erfolgte gemeinsam mit der Sächsischen Landesärztekammer, den zuständigen Staatsministerien, der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen, den Kostenträgern des Freistaates Sachsen, der Krankenhausgesellschaft Sachsen und der Landesdirektion Sachsen. 

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