Cannabis: Welche Regeln gelten seit dem 1. April 2024?
Das Cannabisgesetz richtet sich vor allem an Erwachsene – für Jugendliche unter 18 Jahren bleiben Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis weiterhin verboten. Der Verkauf von Cannabis und die Weitergabe an Minderjährige bleiben ebenfalls untersagt.
Erlaubt ist der Besitz von bis zu 25 Gramm getrockneten Pflanzenmaterials zum Eigenkonsum, die man auch im öffentlichen Raum mit sich führen darf. In der privaten Wohnung können bis zu 50 Gramm aufbewahrt werden. Unter getrocknetem Cannabis ist konsumierfähiges Cannabis zu verstehen. Personen ab 18 Jahren ist am Wohnsitz oder am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts der Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen erlaubt. Übermengen sind unverzüglich zu vernichtet. Eine Ernte ist ausschließlich für den Eigenkonsum gestattet, nicht jedoch für die Weitergabe an andere Personen – Schutz vor Diebstahl sowie dem Zugriff durch Kinder muss sichergestellt sein (zum Beispiel Sicherung von Grow-Boxen, sonstigen Gewächshäusern oder Anbauflächen durch mechanische oder elektronische Verriegelungsvorrichtungen und Verwahrung des geernteten und verarbeiteten Cannabis und nicht genutzter Cannabissamen in kindersicheren Behältnissen oder in gegen Zutritt beziehungsweise Zugriff gesicherten Räumen oder Schränken).
Der Konsum von Cannabis in der unmittelbaren Gegenwart von Minderjährigen sowie in Fußgängerzonen von 7.00 bis 20.00 Uhr ist untersagt. Der Konsum von Cannabis ist auf Spielplätzen, in Schulen, Sportstätten, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie in Sichtweite dieser Bereiche – innerhalb von bis zu 100 Metern Luftlinie vom Eingangsbereich – verboten.
Die Regelungen zu den Anbauvereinigungen treten erst zum 1. Juli 2024 in Kraft. Anbauvereinigungen können ab dann eine Erlaubnis beantragen. Die zuständige Behörde wird rechtzeitig bekanntgegeben. Anbauvereinigungen unterliegen strengen Regeln und benötigen vor ihrem Tätigkeitsstart einer Erlaubniserteilung. Sie müssen mindestens 200 Meter von Schulen, Kindergärten, Spielplätzen und anderen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche entfernt sein, dürfen nicht in Wohngebäuden untergebracht sein und keine auffällige Werbung betreiben. Der Konsum innerhalb der Anbauvereinigungen oder deren Sichtweite ist ebenfalls untersagt. Anbauflächen und Lager müssen sicher sein. Werbung sowohl für Cannabis als auch für Anbauvereinigungen sind verboten.
Bußgeldkatalog
Das Sozialministerium hat in Abstimmung mit dem Innenministerium einen Bußgeldkatalog erarbeitet. Auch hier steht der Jugendschutz im Vordergrund. So sind u.a. Bußgelder in Höhe von 100 Euro bis 500 Euro für den Cannabiskonsum in Verbotszonen, z. B. vor Schulen oder Kindergärten vorgesehen. Der Bußgeldkatalog tritt mit Veröffentlichung ab dem 01. Juli 2024 In Kraft. Die Feststellung und Ahndung von Verstößen, die nicht die Anbauvereinigungen betreffen, obliegt dabei der Polizei und den kommunalen Ordnungsbehörden.