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Gewebespende

Gewebe können postmortal oder als Lebendspende gespendet werden. Hier wird auf die postmortale Gewebespende näher eingegangen.

Die Voraussetzungen für eine postmortale Gewebespende ergeben sich aus dem Transplantationsgesetz:

  • die Zustimmung der verstorbenen Person zur Entnahme (ggf. Entscheidung der nächsten Angehörigen – wie bei der postmortalen Organspende)
  • die Feststellung des Todes
    • Anders als bei der Organspende ist eine Gewebespende auch nach Herz-Kreislauf-Tod möglich und zulässig. Tatsächlich findet auch der größte Teil an Gewebespenden nach Herz-Kreislauf-Tod statt.
    • Gewebespende können aber auch im Zusammenhang mit einer Organspende nach der Feststellung des unumkehrbaren Hirnfunktionsausfalls stattfinden.

Zu den transplantierbaren Geweben gehören die Augenhornhaut, Herzklappen, Blutgefäße, Knochen und Weichteilgewebe, die Haut, die Eihaut der Fruchtblase (Amnion) sowie Inselzellen.

Gewebeeinrichtungen bedürften – je nach konkretem Tätigkeitsbereich – einer Genehmigung nach Arzneimittelgesetz. In Sachsen ist dafür die Landesdirektion Sachsen zuständig.

Gewebeeinrichtungen sind außerdem verpflichtet, ihre Tätigkeiten zu dokumentieren und bestimmte Daten an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) zu übermitteln. Dieses erstellt daraus einen entsprechenden Bericht.

Alle vier Jahre berichtet die Bundesregierung über die Situation der Versorgung der Bevölkerung mit Gewebe und Gewebezubereitungen

Weiterführende Informationen

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