Gleichstellung von Weiterbildungsabschlüssen
Ein Weiterbildungsabschluss ist gleichzustellen, wenn
- dieser vor Inkrafttreten der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe (SächsGfbWBVO), dem 14. Juli 2007, erworben worden ist,
- er nicht unter die Regelungen des § 7 Abs. 1 Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe (SächsGfbWBG) fällt,
- er im Ausland erworben wurde und
- die absolvierte Weiterbildung einer Weiterbildung nach der SächsGfbWBVO gleichwertig ist.
Zuständig für die Gleichstellung von Weiterbildungsabschlüssen ist das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Die Gleichstellung ist schriftlich zu beantragen.
Kontakt
Kathrin Preißler
Besucheradresse:Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Albertstraße 10
01097 Dresden
Telefon: 0351 56457313
Telefax: 0351 56455309
E-Mail: E-Mail
Erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag
- eine Zweitschrift im Original oder eine amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf
- eine ausländische Berufsqualifikation in einem Gesundheitsberuf bedarf einer Überprüfung durch den Kommunalen Sozialverband Sachsen. Die Verfahrensbeschreibung kann in »Weiterführende Informationen« nachgelesen werden.
- Dokumente in amtlich beglaubigter Form über die absolvierte Weiterbildung (Inhalt und Umfang des theoretischen und praktischen Unterrichts, der praktischen Weiterbildung einschließlich absolvierter Prüfungen) und
- gegebenenfalls beglaubigte Kopien von Nachweisen über weitere Fort- und Weiterbildungen sowie erworbene Berufserfahrung.
Kosten
Für die Gleichstellung einer Weiterbildungsbezeichnung werden nach § 7 Abs. 2 oder 3 SächsGfbWBG Kosten von 55 bis 185 EUR erhoben.
- Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe (SächsGfbWBG)
- Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe (SächsGfbWBVO)