Kinder- und Jugendärztlicher Dienst
Ein guter, altersgerechter Gesundheitszustand im Kindes- und Jugendalter stellt eine wichtige Voraussetzung für den Schul- und Lernerfolg dar. Die Untersuchungen im Vorschul- und Schulalter durch sozialpädiatrisch erfahrende Ärztinnen und Ärzte des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes der Gesundheitsämter im Freistaat Sachsen können dazu beitragen, über die Früherkennung von Erkrankungen hinaus entwicklungs- und schulrelevante Auffälligkeiten frühzeitig zu entdecken. Kinder, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern können im Ergebnis der Untersuchungen bei Bedarf zu weiterführenden Untersuchungen, Förderungen, Abklärungen oder Therapien motiviert und beraten werden. Durch die Verweise in den niedergelassenen Bereich erfüllt der Öffentliche Gesundheitsdienst hier eine Brückenfunktion.
Auch Erzieherinnen und Erzieher können im Nachgang der Untersuchungen bei Bedarf und mit Zustimmung der Eltern gezielt zur Förderung des Kindes beraten werden. Ebenso kann der Schulleiter im Ergebnis der Untersuchungen zu notwendigen schulischen Maßnahmen informiert werden.
Ziele der Untersuchungen
Anliegen der Untersuchungen ist es, mögliche Gesundheits- und Entwicklungsstörungen mit besonderer Bedeutung für einen erfolgreichen Schulbesuch frühzeitig zu erkennen und die Kinder, Schüler und Eltern hinsichtlich notwendiger medizinischer und therapeutischer sowie die Schule hinsichtlich schulischer Fördermaßnahmen zu informieren und allgemeine Hinweise zu geben. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen.
Welche Untersuchungen gibt es?
Untersuchung im 4. Lebensjahr
Die Kinder- und Jugendärztliche Untersuchung der Kinder im 4. Lebensjahr in der Kita beinhaltet die Überprüfung des Seh- und Hörvermögens, der sprachlichen und motorischen Fähigkeiten und Fertigkeiten des Kindes sowie die Einschätzung seines allgemeinen Entwicklungsstandes. Untersuchungsziel ist hierbei die frühzeitige und gezielte Einleitung ggf. notwendiger individueller Förder-/Therapiemaßnahmen in enger Zusammenarbeit mit allen Beteiligten sowie deren Beratung zur Entwicklungsförderung des Kindes im sozialen Kontext der Kita.
Die gesetzliche Grundlage dieser Untersuchungen im Kindergarten ist Paragraf 7, Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen. Die Teilnahme daran ist freiwillig und die Eltern können gern dabei sein. Auf deren Wunsch beziehungsweise mit deren Zustimmung kann auch die Erzieherin/der Erzieher anwesend sein. Das Ergebnis der Untersuchung wird den Eltern zur Untersuchung oder schriftlich mitgeteilt.
Schulaufnahmeuntersuchung
Inhalte der Schulaufnahmeuntersuchung im Jahr vor Schulbeginn sind die körperliche ärztliche Untersuchung, Seh- und Hörtest sowie Screeningverfahren zur Feststellung des individuellen Entwicklungsstandes. Die Erkennung von gesundheits- und schulrelevanten Auffälligkeiten, Beeinträchtigungen und Entwicklungsrisiken für das Kind, die Empfehlung von geeigneten Förder- und Therapiemaßnahmen und die gezielte Beratung von Kind und Eltern und ggf. weiterer Beteiligter, können einen optimalen Übergang zur Schule ermöglichen. Die Schulaufnahmeuntersuchung ist für alle Schulanfänger im Jahr vor Schulbeginn verpflichtend, ebenso die Teilnahme eines sorgeberechtigten Elternteils. Das Ergebnis wird den Eltern direkt bei der Untersuchung mitgeteilt.
Gesetzliche Grundlagen für diese Untersuchungen vor Schulbeginn sind Paragraf 26a Absatz 3 Nummer 1 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen und Paragraf 4 der Schulgesundheitspflegeverordnung. Gemäß Paragraf 26a Absatz 2 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen untersucht die/der Kinder- und Jugendärztin/der Kinder- und Jugendarzt des Gesundheitsamtes dabei:
- den physischen Entwicklungsstatus
- die für das Erlernen der Kulturtechniken notwendigen Wahrnehmungsleistungen
- die Konzentrationsfähigkeit und die Belastbarkeit
- die Fein- und Grobmotorik
- das Niveau der Sprachentwicklung
- den Ernährungszustand
- den Haltungs- und Bewegungsapparat und
- Hinweise auf psychosoziale Auffälligkeiten und auf ansteckende oder chronische Krankheiten.
- Auf dem Weg sein - Elterninformation zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf (Deutsch)
- Auf dem Weg sein - Elterninformation zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf (21 Sprachen)
Untersuchungen in der Schulzeit
Das Ziel der Untersuchungen während der Schulzeit in den sächsischen Oberschulen, Gymnasien oder Förderschulen ist die Sicherung der individuellen körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit der Kinder und Jugendlichen in ihrem »Arbeitsplatz« Schule mit Blick auf eine gute, altersgerechte Entwicklung und die Teilhabe am Unterricht. Die Kinder- und Jugendärzte untersuchen Schülerinnen und Schüler in der Klassenstufe 6 und/oder auf Wunsch/Veranlassung von Eltern, Schule oder nach ärztlichem Ermessen. Für Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen, die keine ärztliche, kostenpflichtige Bescheinigung von ihrem Kinder- oder Hausarzt über die erfolgte Untersuchung zum Untersuchungstermin vorlegen, sind die Schuluntersuchungen verpflichtend.
Sie dienen der frühzeitigen Erkennung von Gesundheits- und Entwicklungsstörungen mit besonderer Bedeutung für einen erfolgreichen Schulbesuch und der Beratung der Schüler und Eltern hinsichtlich notwendiger medizinischer und therapeutischer, und bei Bedarf, des Schulleiters hinsichtlich notwendiger schulischer Fördermaßnahmen. Als aufsuchende Untersuchung erreicht diese auch Schülerinnen und Schüler, die weitere kinderärztliche Vorsorgeuntersuchungen nicht wahrnehmen und erfüllt damit eine wichtige sozialkompensatorische Funktion.
Gesetzliche Grundlagen für Untersuchungen während der Schulzeit sind Paragraf 26a Absatz 3 Nr. 2 -5 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen und Paragraf 5 der Schulgesundheitspflegeverordnung. Die Kinder- und Jugendärztin/der Kinder- und Jugendarzt des zuständigen Gesundheitsamtes führt diese Untersuchungen in der 6. Klasse in der Oberschule oder im Gymnasium, an Förderschulen und auf Veranlassung der Schule, auf Wunsch der Eltern oder aufgrund eines Angebotes des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes zur Wiedervorstellung durch.
Weiterführende Informationen
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Schulgesundheitspflege (SchulGesPflVO)
- Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG)