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Lebendorganspende

Die Lebendorganspende ist nach dem Transplantationsgesetz nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig:

  • Die spendende Person muss einwilligungsfähig und volljährig sein.
  • Die spendende Person muss nach entsprechender Aufklärung in die Organentnahme eingewilligt haben.
  • Bei der Entnahme von Organen, die sich nicht wieder bilden können (zum Beispiel Niere, Bauchspeicheldrüse, Leber), muss eine enge verwandtschaftliche Beziehung oder eine andere besondere persönliche Verbundenheit zwischen der spendenden Person und der das Organ empfangenden Person bestehen.
  • Zum Zeitpunkt der Organentnahme darf kein geeignetes Organ aufgrund einer postmortalen Organspende zur Verfügung stehen (Subsidiarität der Lebendspende).
  • Eine unabhängige Kommission muss die Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Spende geprüft haben (§ 8 Transplantationsgesetz). In Sachsen ist dies Aufgabe der Lebendspendekommission bei der Sächsischen Landesärztekammer (§ 4 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz).
  • Eine ärztliche Beurteilung muss ergeben haben, dass die spendende Person voraussichtlich nicht über das Operationsrisiko hinaus gefährdet oder über die unmittelbaren Folgen der Entnahme hinaus gesundheitlich schwer beeinträchtigt wird.
  • Die spendende Person und die das Organ empfangende Person müssen sich zur Teilnahme an einer ärztlich empfohlenen Nachbetreuung bereit erklärt haben.

Der Grund für diese engen Voraussetzungen für die Lebendorganspende liegt insbesondere im Schutz der spendenden Person, den der Gesetzgeber mit der im Transplantationsgesetz gefundenen Regelung gewährleisten will.

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