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Masernschutzimpfung

© AdobeStock | Astrid860

Das Masernschutzgesetz, welches bereits seit dem 1. März 2020 gilt, regelt die Nachweispflicht über einen Impfschutz gegen Masern in Gesundheitseinrichtungen bzw. Gemeinschaftseinrichtungen für alle nach 1970 geborenen betreuten bzw. tätigen Personen.

Mit dem 31. Juli 2022 endet die Nachweisfrist für bereits Betreute sowie für Tätige in Gemeinschaftseinrichtungen und bzw. Gesundheitseinrichtungen. Alle Personen, welche nach dem 1. März 2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung neu betreut bzw. tätig, bzw. in einer Gesundheitseinrichtung neu tätig geworden sind, mussten bereits vor Beginn der Betreuung bzw. Tätigkeit einen entsprechenden Nachweis vorlegen.

Um in Sachsen eine möglichst einheitliche Umsetzung des Masernschutzgesetzes zu gewährleisten, hat das Sozialministerium die fachaufsichtliche Weisung für die sächsischen Landkreise und Kreisfreien Städte entsprechend aktualisiert und an diese versendet. Im Wesentlichen ist die Umsetzung – die den Gesundheitsämtern der Landkreise und Kreisfreien Städten obliegt – vom Bundesgesetzgeber vorgegeben. Die konkretisierenden Hinweise dienen zur Unterstützung der kommunalen Ebene. Sie informieren unter anderem zur Definition der betroffenen Einrichtungen und Personengruppen, Fristen, Verfahren und Meldepflichten.

Weiterührende Hinweise zum Vollzug für die Einrichtungen, eine tabellarische Übersicht zu den betroffenen/ nicht betroffenen Einrichtungen und die Tabelle zur Eintragung der nachweissäumigen Personen durch die Einrichtungsleitungen und Übermittlung mittels dem elektronischen Meldeportal sind nachfolgend aufgeführt.

Sachstand: 29.11.2022

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) wurden in § 20 IfSG die Regelungen zum Masernschutz und der damit einhergehenden Impfpflicht angepasst. Im Folgenden werden Hinweise zur Umsetzung des § 20 Absatz 8 bis 13 IfSG für betroffene Einrichtungen aufgeführt.

Welche Einrichtungen/Personengruppen unterliegen dem Masernschutzgesetz?

  • Erfasst sind alle Personen, die in den in § 20 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 bis 3 IfSG genannten Einrichtungen betreut/untergebracht/tätig sind oder in den in § 20 Absatz 9 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen betreut/tätig werden sollen.
  • Umfasst sind folgende Personen:
    1. Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 IfSG betreut werden/betreut werden sollen,
    2. Personen, die bereits vier Wochen
      • a) in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 IfSG betreut werden oder
      • b) in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG untergebracht sind,
    3. Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG, § 33 Nummer 1 bis 4 IfSG oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG tätig sind/tätig werden sollen.
  • Betroffene Einrichtungen/nicht betroffene Einrichtungen bzw. die betroffenen Personengruppen/nicht betroffenen Personengruppen sind in der nicht abschließenden Anlage: Tabellarische Übersicht der Einrichtungen und Personen, die der Nachweispflicht gemäß § 20 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Infektionsschutz (IfSG) unterliegen bzw. nicht unterliegen aufgeführt.
  • Das »Tätigsein« im Sinne des Masernschutzgesetzes umfasst jegliches Tätigwerden. Daher werden auch in der Einrichtung nicht angestellte und ehrenamtlich Tätige sowie Personen während eines Praktikums erfasst. Deshalb fallen auch Beschäftigte von Fremdfirmen (z. B. Reinigungsfirmen), Hausmeister, Catererfirmen sowie Auszubildende und Berufsfachschüler unter das Masernschutzgesetz. Es ist jedoch erforderlich, dass die Personen regelmäßig1 in der Einrichtung tätig sind.
  • Die Abgrenzung, ob eine Person den »Bestandsfällen« im Sinne von § 20 Absatz 10 Satz 1 IfSG oder den »Neuzugängen« im Sinne von § 20 Absatz 9 Satz 1 i. V. m. Satz 6 und 7 IfSG zuzuordnen ist, ist einzelfallbezogen vorzunehmen. Wenn z. B. Externe, wie Ehrenamtliche, Handwerker oder Reinigungspersonal, bereits regelmäßig und vor dem 1. März 2020 in der Einrichtung tätig waren, sind sie unter die »Bestandsfälle« und damit unter § 20 Absatz 10 Satz 1 IfSG zu subsumieren.
  • Ebenfalls den »Bestandsfällen« zuzuordnen sind Personen, die beim Ablauf der Frist
    • sich im Mutterschutz oder in Elternzeit befinden oder einem Beschäftigungsverbot unterliegen,
    • sich bereits über einen längeren Zeitraum im Krankenstand oder Sonderurlaub befinden oder
    • eine befristete Erwerbsminderungsrente beziehen (Ruhen des Arbeitsverhältnisses).

Die Vorschrift des § 20 Absatz 8 bis 13 IfSG bezieht sich auf eine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen. Da eine Tätigkeit insofern nicht gleichbedeutend mit einem Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist, und es nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auf die Ausübung dieser Tätigkeit und nicht auf das bloße Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ankommt, sind die oben genannten Personengruppen erst bei Rückkehr vorlagepflichtig.

Was müssen die in einer Einrichtung Betreuten/Untergebrachten/Tätigen gegenüber der Einrichtungsleitung im Original oder als beglaubigte Kopie vorlegen?

  • eine Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 und 2 IfSG oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 IfSG des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben von § 20 Absatz 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz2 gegen Masern besteht,
  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder
  • eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in § 20 Absatz 8 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung darüber, dass einer der oben genannten Nachweise bereits vorgelegen hat.

Bis wann müssen die in einer Einrichtung Betreuten/Untergebrachten/Tätigen gegenüber der Einrichtungsleitung den Nachweis vorlegen?

  • »Bestandsfälle«:
    • Personen, die am Stichtag 1. März 2020 bereits betreut bzw. untergebracht wurden und noch werden oder tätig waren und noch sind, hatten der Einrichtungsleitung bis zum 31. Juli 2022 einen der oben genannten Nachweise vorzulegen.
  • »Neuzugänge«:
    • Personen, die ab dem 2. März 2020 betreut/tätig werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung/Tätigkeit einen Nachweis vorzulegen. Dies kann auch unmittelbar vor Aufnahme der Betreuung bzw. Beschäftigung/Tätigkeit erfolgen. Bei Nichtvorlage des Nachweises gilt ein Beschäftigungs- bzw. Tätigkeitsverbot unmittelbar kraft Gesetzes, ohne dass es einer diesbezüglichen Anordnung des Gesundheitsamtes bedarf.
    • Personen, die ab dem 2. März 2020 bereits vier Wochen in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 4 IfSG betreut werden oder in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG untergebracht sind, haben den Nachweis innerhalb von vier weiteren Wochen vorzulegen.
  • Verliert der Nachweis auf Grund Zeitablaufs seine Gültigkeit (z. B. zeitlich befristete Kontraindikation), hat die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit einen neuen Nachweis vorzulegen.

Auf was muss bei der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses hinsichtlich einer medizinischen Kontraindikation geachtet werden?

  • Medizinische Kontraindikationen sind im Gesetz nicht näher beschrieben oder definiert. Hierzu wird auf die Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission »E2- Allgemeine Kontraindikationen bei Schutzimpfungen« verwiesen, die auf der Internetseite der Sächsischen Landesärztekammer (SLÄK) veröffentlicht werden (https://www.slaek.de/media/dokumente/02medien/Patienten/gesundheitsinformation en/impfen/e2.pdf). Zusätzlich wird auf die Hinweise des Robert Koch-Instituts hingewiesen, welche auf der Internetseite https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Impfen/MMR/Masernimpfung/FAQListe_Masernimpfung.html abrufbar sind.
  • Nach dem Gesetzeswortlaut sind zwar keine Detailanforderungen an das ärztliche Zeugnis bezüglich einer medizinischen Kontraindikation zu stellen. Es ist jedoch die derzeitige Rechtsprechung zum Masernschutzgesetz zu Grunde zu legen:
    • Das ärztliche Zeugnis darf sich nicht damit begnügen, lediglich den Gesetzeswortlaut zum Bestehen einer medizinischen Kontraindikation zu wiederholen.
    • Auch wenn sich (aus der Gesamtschau) Anhaltspunkte ergeben, dass es sich um ein Gefälligkeitsattest handeln könnte oder sonstige berechtigte Zweifel an der Echtheit bzw. Richtigkeit des Zeugnisses bestehen, ist das Zeugnis nicht anzuerkennen, z. B.:
      • bei einer pauschalen Verneinung jeglicher Impftauglichkeit unter Verweis auf eine nicht näher benannte Kontraindikation oder
      • bei häufiger Ausstellung derartiger Atteste durch eine Ärztin bzw. einen Arzt, welche/r nicht behandelnde/r Ärztin/Arzt ist.
  • Liegt der Verdacht der Ausstellung eines unrichtigen Zeugnisses im Sinne von § 278 Strafgesetzbuch vor, kann die Erstattung einer Anzeige durch die Einrichtung bei den zuständigen Stellen nach § 158 Absatz 1 Strafprozessordnung erwogen werden. Darüber hinaus kann die SLÄK über den Verdacht der Verletzung der Berufspflicht informiert werden.

Welche Meldepflichten haben die Einrichtungen?

  • Durch die Einrichtungsleitung sind unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern, grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen) zu melden:
    • Personen, die in einer Einrichtung betreut werden, untergebracht oder tätig sind (auch die Einrichtungsleitung) und einen der oben genannten Nachweise nicht bis zum 31. Juli 2022 gegenüber der Leitung der Einrichtung vorgelegt haben (»Bestandsfälle«),
    • Personen, die in den oben genannten Einrichtungen bereits seit vier Wochen untergebracht sind und den Nachweis nicht innerhalb von vier weiteren Wochen vorlegen,
    • Personen, die trotz eines nicht erbrachten Nachweises ausnahmsweise in einer Einrichtung »neu« betreut oder tätig werden dürfen (Schulpflicht, Impfstoffknappheit),
    • Personen, bei denen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen und
    • Personen, die keinen neuen Nachweis (bspw. nach Ablauf der Gültigkeit einer zeitlich befristeten Kontraindikation) innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises gegenüber der Einrichtungsleitung vorgelegt haben.
  • Keine Meldepflicht besteht bzgl. der Personen, die kraft Gesetzes nicht betreut, beschäftigt oder tätig werden dürfen.
  • Die Meldungen können auch als »Sammelmeldungen« jeweils zum 15. bzw. zum Ende eines Monats erfolgen.
  • Eine Einrichtungsleitung handelt ordnungswidrig, wenn eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgenommen wird (§ 73 Absatz 1a Nummer 7a IfSG), oder entgegen des Verbotes kraft Gesetzes eine Person betreut oder beschäftigt wird. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

Welche Angaben muss die Einrichtung an wen übermitteln?

  • Zu übermitteln sind die personenbezogenen Angaben gemäß § 2 Nummer 16 IfSG: Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
  • Die Meldung erfolgt an das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet. Entscheidend ist damit nicht der Wohnsitz der Person.

Wie erfolgt die Meldung durch die Einrichtung?

  • Die Meldung soll mittels Nutzung des vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt landesweit bereitgestellten elektronischen Meldeportals erfolgen.
  • Der Link zum Meldeportal befindet sich auf der Homepage des jeweiligen Gesundheitsamtes (https://www.gesunde.sachsen.de/6849.html). Die Einrichtungen sind aufgefordert, sich dort zu registrieren und ihre Daten einzutragen bzw. die entsprechenden Excel-Listen (siehe Anlage) hochzuladen.
  • Die personenbezogenen Angaben einzelner nachweissäumiger Personen können direkt im Meldeportal eingegeben werden.
  • Für mehrere zu meldende Personen können die zur Verfügung gestellten Excel-Tabellen vorab durch die Einrichtung ausgefüllt werden und im Meldeportal hochgeladen werden.
  • Von einer direkten Übermittlung einzelner personenbezogener Angaben bzw. der Excel-Tabellen an das Gesundheitsamt sollte abgesehen werden.

Muss die Einrichtung »nachweissäumigen« Personen (»Bestandsfälle«) sofort Hausverbot erteilen?

Nein:

  • Bei »Bestandsfällen« muss zunächst das Gesundheitsamt nach Maßgabe des § 20 Absatz 12 Satz 3 und 4 IfSG aktiv werden.
  • D. h. Personen, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 keinen ausreichenden Impfschutz/Immunitätsnachweis oder kein ärztliches Zeugnis bzgl. einer Kontraindikation vorgelegt haben, dürfen in den entsprechenden Einrichtungen vorerst weiter betreut, untergebracht oder tätig werden. Es besteht daher bei »Bestandsfällen« keine Pflicht der Einrichtung, diesen Personen sofort »Hausverbot« zu erteilen.

Wie geht das Gesundheitsamt beim Eintreffen der Meldungen vor?

  • Die Einrichtungen, die keine Meldungen vorgenommen haben, können nach einigen Tagen eine Erinnerung vom Gesundheitsamt erhalten, verbunden mit der Bitte zu erklären, dass in der Einrichtung alle Betreuten/Untergebrachten/Tätigen einen entsprechenden Nachweis vorgelegt haben.
  • Die gemeldeten Personen ohne ausreichenden Nachweis werden zunächst aufgefordert, den Nachweis innerhalb einer bestimmten Frist (grundsätzlich vier Wochen) gegenüber dem Gesundheitsamt vorzulegen.
  • Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, kann das Gesundheitsamt die betreffende Person zu einer Beratung laden und hat diese zu einer Vervollständigung des Impfschutzes aufzufordern.
  • Bei Zweifeln an einem ärztlichen Zeugnis bzgl. einer Kontraindikation kann das Gesundheitsamt der betroffenen Person gegenüber eine ärztliche Untersuchung anordnen.
  • Das Gesundheitsamt kann einer Person gegenüber, die trotz der Aufforderung keinen (ausreichenden) Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge leistet, ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot anordnen.
  • Im Rahmen der Prüfung hinsichtlich eines Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbotes wird neben der betroffenen Person auch die Einrichtung angehört. Das Gesundheitsamt teilt der Einrichtung dabei mit, für welche Personen ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot geplant ist.
  • Das Gesundheitsamt setzt die Einrichtungsleitung über die Anordnung eines Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbots in Kenntnis.
  • Die Anordnung eines Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbots wird mit einer auflösenden Bedingung gemäß § 36 Absatz 2 Nummer 2 Verwaltungsverfahrensgesetz versehen. Sobald der Nachweis erbracht wird, entfällt das angeordnete Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot automatisch.
  • Ob die Einrichtung der betroffenen Person auch schon vor einer entsprechenden Untersagung durch das Gesundheitsamt auf Grund etwaiger arbeits-/arbeitsschutz-/dienstrechtlicher Vorschriften ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot aussprechen kann, ist nicht durch das Gesundheitsamt zu beurteilen. Die Prüfung etwaiger arbeitsrechtlicher oder sozialrechtlicher Konsequenzen obliegt allein den Einrichtungen (Arbeitgeber).
1 Als »Faustregel« werden mehr als fünf Tage im Kalenderjahr angenommen. Grundsätzlich wird auf die FAQ des Bundes verwiesen: »Ob in einer Einrichtung anwesende Personen unter die Masern-Impfpflicht fallen, hängt davon ab, ob diese Personen in den vom Masernschutzgesetz betroffenen Einrichtungen betreut oder tätig werden. Dabei dürfte es erforderlich sein, dass die Personen regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich ganz vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung tätig sind.«
2 Ein ausreichender Masernschutz besteht gemäß § 20 Absatz 8 Satz 2 IfSG, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden.

Meldeportale der Landkreise und Kreisfreien Städte

Fragen und Antworten zur Masernschutzimpf-Pflicht

Am 1. März 2020 tritt das Masernschutzgesetz bundesweit in Kraft. Das Gesundheitsministerium begrüßt die einsetzende Masernimpfpflicht. Denn die Erfahrung hat gezeigt, dass die erforderliche Immunisierung von 95 Prozent der Bürgerinnen und Bürger, die für den Schutz der gesamten Bevölkerung nötig sind, allein mit Aufklärung nicht zu erreichen sind.

Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen:

Den vollständigen Impfschutz müssen alle nach 1970 geborenen Personen nachweisen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder regelmäßig tätig sind. Dazu gehören Kitas, Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen.  Betroffen sind auch Personen, welche in Gemeinschaftsreinrichtungen, a) wie Heimen betreut werden oder tätig sind.  Zudem sind Personen, welche in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern betreut werden oder tätig sind, betroffen. Zudem müssen Personen, welche in medizinischen Einrichtungen, wie bspw. Krankenhäuser und Arztpraxen tätig sind oder tätig werden, einen ausreichenden Masernschutz nachweisen.

Ab der Vollendung des ersten Lebensjahres müssen die betroffenen Personen mindestens eine Schutzimpfung, eine ausreichende Immunität (Labornachweis) gegen Masern aufweisen oder eine ärztlich nachgewiesene medizinische Kontraindikation vorlegen.

Ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres müssen mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt worden sein oder eine ausreichende Immunität (Labornachweis) gegen Masern aufweisen oder eine ärztlich nachgewiesene medizinische Kontraindikation vorlegen.

Zur Neuaufnahme zum 1. März 2020 müssen die Kinder einen ausreichenden altersentsprechenden Masernschutz, eine nachgewiesene Immunität (Labornachweis) oder eine ärztlich nachgewiesene medizinische Kontraindikation vorlegen.

Das Gesetz ist am 1. März 2020 in Kraft getreten Alle, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2022 (Übergangsfrist) vorlegen.

Die betroffenen Personen müssen der Leitung der jeweiligen Einrichtung gegenüber vor Beginn ihrer Betreuung oder Tätigkeit folgenden Nachweis vorlegen:

  1. einen Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis (auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder) darüber, dass bei ihnen ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht,
  2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität (Labornachweis) gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer ärztlich nachgewiesenen medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder
  3. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.

Die Impfdaten für Kindergartenkinder um das vierte Lebensjahr ergeben sich aus einer freiwilligen Untersuchung. Entsprechend dieser Sachlage sind für das Untersuchungsjahr 2018/2019 in Sachsen derzeit 97,5 Prozent der Kindergartenkinder um das vierte Lebensjahr vollständig (zweimal) gegen Masern gemäß SIKO Empfehlung geimpft (mit vorgelegtem Impfausweis).

85,0 Prozent der Erstklässler in Sachsen zum Zeitpunkt der Schulaufnahmeuntersuchung waren zum Untersuchungsjahr 2018/2019 vollständig (zweimal) gegen Masern gemäß SIKO Empfehlung geimpft (mit vorgelegtem Impfausweis).

Wer keinen Nachweis über die Einhaltung der Masernimpfpflicht vorlegt, darf in den betroffenen Einrichtungen nicht betreut werden. Ausgenommen sind Personen, die einer gesetzlichen Schul- und Unterbringungspflicht unterliegen. Die Leitung der jeweiligen Einrichtung muss bei fehlender Impfung unverzüglich das Gesundheitsamt informieren. Wird ein Nachweis nicht innerhalb einer vom Gesundheitsamt auferlegten Frist erbracht, kann ein Bußgeld von 2.500 EUR der säumigen Person oder dessen Sorgeberechtigten auferlegt werden. Das Bußgeld kann jedes Schuljahr erneut durch das Gesundheitsamt ausgesprochen werden.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 2020 darf kein Kind zur Betreuung neu aufgenommen werden, das nicht über den ausreichenden Schutz verfügt. Kinder, die unter zwei Jahre alt sind, müssen mindestens eine Masernschutzimpfung (oder Masernimmunität) nachweisen. Kinder unter einem Jahr können ohne Nachweis aufgenommen werden. Eine Benachrichtigung des zuständigen Gesundheitsamtes und eine Übermittlung personenbezogener Angaben erfolgt immer, wenn der Nachweis bei bereits betreuten oder tätigen Personen nicht bis zum 31. Juli 2021 vorgelegt wird.

Alle bereits Betreuten oder Tätige in Gemeinschaftseinrichtungen oder in medizinischen Einrichtungen müssen bis spätestens 31. Juli 2021 den entsprechenden Masernschutz nachweisen.

Nach Eintreffen einer Meldung über den nichtvorhandenen Masernschutz wird das Gesundheitsamt den Betreffenden auffordern, innerhalb einer Frist den entsprechenden Nachweis über den Masernschutz beim Gesundheitsamt vorzulegen. Erfolgt dies nicht, behält sich das Gesundheitsamt vor, ein Tätigkeitsverbot bzw. Betreuungsverbot zu erwägen. Darüber hinaus kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro verhängt werden. Zusätzlich kann ein Zwangsgeld verordnet werden. Eine Zwangsimpfung erfolgt nicht.

Nach einer zweimalig verabreichten Masernschutzimpfung geht man von einem lebenslangen Schutz aus. Der überwiegende Anteil der Masernfälle in Deutschland betrifft Ungeimpfte und (wenige) einmal Geimpfte.

Es finden sich Informationen bezüglich der Masernimpfpflicht beim öffentlichen Gesundheitsdienst, bei den Gesundheitsämtern, sowie der Landesdirektion Sachsen und dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, als auch auf der vom Bundesministerium für Gesundheit bereitgestellten Internetseite.

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