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Maßregelvollzug

Der Maßregelvollzug befasst sich mit Rechtsbrechern, gegen die von einem Strafgericht freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung durch rechtskräftiges Urteil angeordnet worden sind. Solche freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung sind die Unterbringung psychisch kranker Rechtsbrecher in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 Strafgesetzbuch (StGB)) und die Unterbringung suchtkranker Rechtsbrecher in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB):

  • Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB (Psychiatrisches Krankenhaus) setzt eine rechtswidrige Tat, die Tatbegehung im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit sowie die Erwartung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten infolge der Krankheit voraus. Die Anordnung der Unterbringung erfolgt grundsätzlich unbefristet. Mindestens einmal im Jahr prüft das Gericht, ob die Fortdauer der Unterbringung notwendig ist. Der Patient wird entlassen, wenn zu erwarten ist, dass er keine Straftat begehen wird oder wenn ein weiterer Vollzug zur erwartenden Gefährdung der Allgemeinheit unverhältnismäßig wäre. 
  • Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist unabhängig von der Schuldfähigkeit legitimiert, wenn eine rechtswidrige Tat im Rausch begangen wurde und der Täter eine Suchtmittelabhängigkeit bzw. einen Suchtmittelmissbrauch aufweist und sowohl die Gefahr besteht, dass infolge der Abhängigkeit weitere erhebliche rechtswidrige Taten begangen werden könnten als auch eine konkrete Aussicht auf Erfolg der Behandlung besteht. Die Dauer der Behandlung ist zeitlich befristet, in der Regel auf zwei Jahre. Eine Überschreitung der Höchstfrist ist allerdings im Falle des Vorwegvollzugs der Maßregel vor einer daneben angeordneten Freiheitsstrafe um die Dauer der Freiheitsstrafe möglich, soweit die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
Maßregelvollzug © Sächsisches Krankenhaus Arnsdorf

Auch für den Maßregelvollzug wird im Freistaat Sachsen einer dezentralen und regionalisierten Gliederung der Vorzug gegeben. Demgemäß gibt es fünf Einrichtungen für den Maßregelvollzug nach § 63 StGB (in den Sächsischen Krankenhäusern Arnsdorf, Rodewisch, Großschweidnitz und Altscherbitz sowie im Städtischen Klinikum »St. Georg« Leipzig) und zwei Einrichtungen für den Vollzug nach § 64 StGB (im Städtischen Klinikum »St. Georg« Leipzig sowie im Sächsischen Krankenhaus Großschweidnitz), denen jeweils bestimmte Landgerichtsbezirke zugeordnet sind, aus denen sie Patienten aufnehmen. Zurzeit gibt es 288 Behandlungsplätze für Patienten, die nach § 63 StGB (beziehungsweise § 7 JGG) untergebracht sind, und 180 Plätze für die Unterbringung nach § 64 StGB.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Maßregelvollzugs werden im Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetze (SächsPsychKHG) geregelt, das zum 17. August 2024 in Kraft getreten ist und das Sächsische Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) ablöst.

Der Wortlaut des neuen Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes (SächsPsychKHG), der über den unten stehenden Link zum Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz – SächsPsychKHG abrufbar ist, kann auch der Gegenüberstellung zu dem bislang geltenden Sächsisch-Psychisch-Kranken-Gesetz (SächsPsychKG) in der unten veröffentlichten Synopse entnommen werden.

In der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu § 53 Absatz 1 und 2 Strafvollstreckungsordnung und zur Regelung der Zuständigkeiten der Einrichtungen für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach den §§ 126a, 463 Absatz 1 in Verbindung mit § 453c Strafprozessordnung (VwV-Vollstreckungsplan II) wird für jede unterzubringende Person die jeweils örtlich und sachlich zuständige Maßregelvollzugseinrichtung im Freistaat Sachsen festgelegt. Die VwV-Vollstreckungsplan II, die zum 6. Oktober 2023 umfassend überarbeitet wurde, ist unter dem Link zur VwV-Vollstreckungsplan II abrufbar.

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