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Medizinische Versorgungszentren

Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist eine ärztlich geleitete Einrichtung, in der mehrere Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Darüber hinaus können weitere Leistungsbringer aus dem Gesundheitswesen wie Psychotherapeuten in einem MVZ tätig sein. In der Regel umfassen MVZ ärztliches Personal aus unterschiedlichen Fachrichtungen und gewährleisten so eine fachübergreifende medizinische Behandlung »aus einer Hand«.

MVZ unterliegen mit wenigen Ausnahmen den selben Regelungen der Leistungserbringung wie herkömmliche Arztpraxen. Hauptunterschied ist die Möglichkeit, beliebig viele Ärzte in einem MVZ anzustellen. Damit ist das Grundkonzept der MVZ mit den »Polikliniken« der ehemaligen DDR vergleichbar. Eingeführt wurde die Kooperationsform MVZ mit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes im Jahr 2004.

In Sachsen gibt es insgesamt 190 MVZs mit 1.196 Ärztinnen und Ärzten (Stand 01.01.2019). Etwa die Hälfte der MVZ in Sachsen ist in Trägerschaft eines Krankenhauses. MVZ befinden schwerpunktmäßig in städtischen Gebieten, da dort die Konzentration unterschiedlicher medizinischer Fachgebiete besonders hoch ist.  Die bundesweit am häufigsten beteiligten Facharztgruppen in MVZ sind Hausärzte, fachärztliche Internisten und Chirurgen (Stand 31.12.2017, Kassenärztliche Bundesvereinigung).

Vorteile der MVZ

MVZ haben in der Regel das Ziel, eine fachübergreifende Versorgung der Patienten zu gewährleisten. Langfristig trägt diese Kooperationsform dazu bei, die Versorgungsstrukturen in einer Region zu erweitern.

Patienten profitieren von einer fachübergreifenden Behandlung an einem Standort, einer besseren Ausstattung sowie von Kooperationen der MVZ mit Krankenhäusern und nichtärztlichen Heilberufen. 

Für Ärzte bieten MVZ Kostenvorteile bei der Anschaffung der Ausstattung und medizinischen Geräten. Zudem reduziert sich für sie der Verwaltungsaufwand, denn der Träger übernimmt die Verwaltungsaufgaben und entlastet damit Ärzte bei ihren betriebswirtschaftlichen Aufgaben. So haben Ärzte wieder mehr Zeit für die Patienten.

Insbesondere für junge Ärztinnen und Ärzte bieten MVZ viele Anreize, ambulant tätig zu sein. Sie können sich anstellen lassen, auch in Teilzeit, ohne die finanziellen Risiken einer Niederlassung auf sich zu nehmen und zusätzliche unternehmerische Aufgaben erledigen zu müssen, wie etwa Beschaffungen, Personalentscheidungen oder das Qualitätsmanagement. Das eröffnet Ärzten die Möglichkeit, den Beruf besser mit Freizeit und Familie in Einklang zu bringen. Die Kooperationsform der MVZ ist ein wichtiger Ansatz, dem Fachkräftemangel und demografischen Wandel in der ambulanten Versorgung und insbesondere im Fachbereich der Allgemeinmedizin entgegenzuwirken.

Arbeiten im MVZ

Ärzte können in einem MVZ sowohl als selbstständiger Vertragsarzt als auch als angestellter Mediziner tätig sein. In beiden Fällen ist das MVZ als juristische Person der verantwortliche Leistungserbringer gegenüber Patienten, den Krankenversicherungen und der Kassenärztlichen Vereinigung (KV).

Gründung und Zulassung eines MVZ

Zur Gründung eines MVZ sind Vertragsärzte, Krankenhäuser, bestimmte Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen sowie bestimmte gemeinnützige Trägerorganisationen berechtigt. Auch Kommunen können ein MVZ gründen, um vor Ort die medizinische Versorgung sicherzustellen.

Für die Zulassung zur Teilnahme eines MVZ an der vertragsärztlichen Versorgung entscheidet auf Antrag der Zulassungsausschuss der zuständigen KV. Zulässige Rechtsformen für die Neugründung eines MVZ sind Personengesellschaften, eingetragene Genossenschaften, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine öffentlich-rechtliche Rechtsform. Zudem müssen mindestens zwei halbe Vertragsarztsitze vorhanden sein. Das heißt, dass am Vertragsarztsitz des MVZ mindestens zwei personenverschiedene Ärzte tätig werden müssen, deren bedarfsplanerischer Tätigkeitsumfang in der Summe einen Anrechnungsfaktor von 1,0 ergibt.

Zudem unterliegt die Tätigkeit von zugelassenen oder angestellten Ärzten in MVZ der Bedarfsplanung. Ärzte können also grundsätzlich nur dann in einem MVZ tätig werden, wenn für das jeweilige Fachgebiet im betroffenen Planungsbereich keine Zulassungsbeschränkungen bestehen oder wenn bereits im Planungsbereich zugelassene oder angestellte Ärzte ins MVZ eintreten.

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