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Postmortale Organspende

In Deutschland gilt die erweitere Zustimmungslösung: Voraussetzung für die Organentnahme bei einer verstorbenen Person ist die zu Lebzeiten erklärte Zustimmung der verstorbenen Person, nach dem Tode Organe spenden zu wollen. Gibt es keine schriftliche Erklärung dazu, so sind die nächsten Angehörigen zu befragen, ob und wie sich die verstorbene Person ihnen gegenüber zu Lebzeiten zur Organspende geäußert hat. Gab es auch keine mündliche Erklärung der verstorbenen Person, so werden die Angehörigen gebeten, im Sinne des mutmaßlichen Willens der verstorbenen Person zu entscheiden. Ist auch dies nicht möglich, können die Angehörigen nach eigenen Wertvorstellungen entscheiden.

Eine Zustimmung zur Organspende und zur Gewebespende kann ab dem 16. Lebensjahr rechtswirksam erklärt werden; ein Widerspruch bereits ab 14 Jahren. Die Erklärung kann auf bestimmte Organe beziehungsweise Gewebe beschränkt oder die Entscheidung auf Angehörige oder Personen des Vertrauens übertragen werden.

Die Erklärung zu einer Organspende und zu einer Gewebespende (Zustimmung oder Widerspruch) können Sie in einem Organspendeausweis dokumentieren. Wenn Sie eine Erklärung im Organspendeausweis abgegeben haben, sollten Sie diesen immer bei sich tragen.

Eine Erklärung zur Organspende und zur Gewebespende kann auch (zusätzlich) in einer Patientenverfügung abgegeben werden.

Außerdem kann die Erklärung zur Organspende/zur Gewebespende seit dem 18. März 2024 im "Register für Erklärungen zur Organspende und Gewebespende (Organspende-Register)" beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)online festgehalten werden.

Ob Ihre Erklärung zur Organspende und zur Gewebespende in das Register eingetragen werden soll, entscheiden nur Sie allein. Die Erklärung im Register kann jederzeit geändert werden. Hier wird das Organspende-Register anschaulich erklärt:

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