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Psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung

Eine junge Frau spricht mit einer Therapeutin © iStock | SDI Productions

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit sind weit verbreitet und reichen von leichten Einschränkungen des seelischen Wohlbefindens bis zu schweren psychischen Erkrankungen. Zu den psychischen Erkrankungen gehören auch Suchterkrankungen.

Die Versorgung von Menschen mit chronischen psychischen Erkrankungen soll die Betroffenen befähigen, ein selbstbestimmtes Leben mit der Erkrankung zu führen, und auch die Angehörigen unterstützen.

Je nach Bedarf gibt es verschiedene psychiatrische bzw. psychotherapeutische Angebote in Sachsen: 

  • Die ambulante Versorgung psychisch kranker und suchtkranker Menschen erfolgt vor allem durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten. Auf der Seite der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen ist die Suche nach Ärztinnen und Ärzten sowie nach Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten möglich.
    KVS - Arztsuche
  • Psychiatrische Institutsambulanzen (PIA) sind das Bindeglied zwischen haus- und fachärztlicher Behandlung einerseits und der stationären Versorgung andererseits. Die Psychiatrische Institutsambulanz richtet sich an Menschen, die aufgrund der Schwere und Dauer ihrer Erkrankung eine kontinuierliche krankenhausnahe Versorgung benötigen.
  • Teilstationäre Behandlungsmöglichkeiten/Tageskliniken kombinieren Rehabilitation und Therapie und dienen der Wiedereingliederung in den Alltag nach einem längeren vollstationären Aufenthalt. Sie eignen sich auch zur Therapie von Menschen, bei denen eine vollstationäre Behandlung nicht notwendig oder möglich ist, eine ambulante Behandlung aber nicht ausreicht.
  • Stationäre Behandlungsmöglichkeiten in psychiatrischen Krankenhäusern richten sich an akut erkrankte Menschen in Krisensituationen, die eine »Rund-um-die-Uhr«-Betreuung benötigen. Wichtigstes Planungsinstrument der eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäuser ist der Krankenhausplan des Freistaates Sachsen. 
    Stationäre medizinische Versorgung in Krankenhäusern

Um sicherzustellen, dass eine wohnortnahe stationäre Behandlung von Menschen mit psychischen Erkrankungen gewährleistet ist, sind alle psychiatrischen Abteilungen und Krankenhäuser zur Versorgung einer bestimmten Region in Sachsen verpflichtet. Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Festlegung von Einzugsgebieten für die psychiatrische Krankenhausversorgung vom 22. Dezember 2014 ist hier abrufbar: Einzugsgebietsverordnung.

Die Zuweisung zur stationären, teilstationären oder ambulanten Behandlung erfolgt in der Regel über niedergelassene Hausärztinnen und Hausärzte. 

Auch auf der kommunalen Ebene gibt es Unterstützungsangebote für Menschen mit psychischen Erkrankungen:  

Die an die Gesundheitsämter angeschlossenen Sozialpsychiatrischen Dienste (SpDi) der Landkreise und kreisfreien Städte klären über psychische Erkrankungen und deren Prävention auf. Sie beraten Menschen mit psychischen Erkrankungen im Einzelfall zu konkreten Behandlungs- und Selbsthilfemöglichkeiten. Sie unterstützen Betroffene und Angehörige bei der Suche nach passgenauen Angeboten am Wohnort und helfen im Krisenfall.

In den Landkreisen und kreisfreien Städten Sachsens gibt es Koordinatorinnen und Koordinatoren für die Bereiche Psychiatrie und Sucht. Einige Kreise und Städten haben eigene Koordinatorinnen für den Bereich Sucht. Die Psychiatrie- und Suchtkoordination ist nötig, um das Netz der unterschiedlichen psychiatrischen und psychosozialen Hilfen für Bürgerinnen und Bürger zu schaffen und zu sichern. Der Koordinator bzw. die Koordinatorin leitet auch die Psychosoziale Arbeitsgemeinschaft. 
Weitere Informationen finden Sie untenstehend:

Landkreis/Kreisfreie Stadt Psychiatriekoordination Suchtkoordination
Landeshauptstadt
Dresden
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Stadt
Leipzig
Link Link
Stadt
Chemnitz
Link Link
LK Bautzen

Link

 
LK Mittelsachsen Link  
Erzgebirgskreis   Link
LK Görlitz Link  
LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Link Link
LK Meißen Link Link
LK Leipzig Link  
LK Zwickau Link  
Vogtlandkreis Link  
LK Nordsachsen

Link

 

Beschwerdemöglichkeiten

Wenn Sie meinen, dass die psychiatrische Versorgung Anlass zur Beanstandung gegeben hat, haben Sie als Patientin oder Patient die Möglichkeit zur Beschwerde.

  • Für die Behandlung durch Ärztinnen und Ärzte ermöglicht die Sächsische Landesärztekammer die Einreichung einer Patientenbeschwerde. Mit dieser Beschwerde wird geprüft, ob bei der Behandlung gegen ärztliche Berufspflichten verstoßen wurde. Informationen dazu finden Sie auf der Website der Sächsischen Landesärztekammer.
    KVS-Arztsuche
  • Wenn es sich um eine Behandlung durch Vertragsärztinnen oder Vertragsärzte handelt, ist für die Überwachung der Pflichten aus der vertragsärztlichen Tätigkeit die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen zuständig.
    Patientenbeschwerden – Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
  • Bei vertragsärztlicher Behandlung kann Sie auch Ihre Krankenkasse gemäß § 66 SGB V beim Verdacht eines Behandlungsfehlers unterstützen und mit Ihrer Einwilligung die Patientendokumentation durch den Medizinischen Dienst kostenfrei prüfen lassen. Dafür müssten Sie sich an die Geschäftsstelle Ihrer Krankenkasse wenden.
  • Beschwerden personeller oder organisatorischer Art über eine Behandlung im Krankenhaus sollten Sie zunächst an die Beschwerdestelle des jeweiligen Krankenhauses richten. Sollten Sie dort keine Abhilfe erreichen, kann in begründeten Fällen über die Rechtsaufsicht bei der Landesdirektion Sachsen eine Prüfung erfolgen (vertragsärztliche Pflichten).
    Patientenbeschwerden - Sächsische Landesärztekammer

Das neue Sächsische Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (SächsPsychKHG)

Das seit dem 17. August 2024 geltende Sächsische Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (SächsPsychKHG) regelt Hilfen für Menschen mit psychischen Erkrankungen in Sachsen. Das auf Freiwilligkeit beruhende psychiatrische, psychotherapeutische und psychosoziale Hilfesystem soll eine Besserung erreichen oder zumindest eine Verschlechterung vermeiden, damit keine Schutzmaßnahmen gegen den Willen von Betroffenen nötig werden. 

Darüber hinaus bietet das Gesetz die Rechtsgrundlage für gerichtlich anzuordnende Schutzmaßnahmen gegen den Willen der Betroffenen, insbesondere für die öffentlich-rechtliche Unterbringung, für Sicherungsmaßnahmen und für ärztliche Zwangsmaßnahmen in psychiatrischen Krankenhäusern. Auch der Vollzug von Maßregeln aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung ist Bestandteil des Gesetzes.

Der Erklärfilm des SMS zeigt in kurzer und leicht verständlicher Form den Einsatz der Verwaltungsbehörden (Ordnungs- oder Gesundheitsämter) auf der Grundlage des SächsPsychKHG, wenn Menschen mit psychischen Erkrankungen durch ihr Verhalten das eigene Leben gefährden oder ihre Mitmenschen in akute Gefahr bringen.

Der Erklärfilm ist barrierefrei. Die eingeblendeten Untertitel können in der Abspielleiste durch Anklicken des Untertitelsymbols deaktiviert werden.

Über den Inhalt des Gesetzes, die Schutzmaßnahmen und den Rechtsschutz der Betroffenen im Verfahren klärt in Kurzform ein Flyer auf, der über die Publikationsdatenbank des Freistaates Sachsen unter Sächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Erkrankungen - Publikationen - sachsen.de als Druckexemplar kostenfrei bestellbar ist und untenstehend als pdf abgerufen werden kann.

Der Wortlaut des neuen Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes (SächsPsychKHG), der über REVOSax Landesrecht Sachsen abrufbar ist, kann auch der Gegenüberstellung zum bislang geltenden Sächsischen-Psychisch-Kranken-Gesetz (SächsPsychKG) in der unten stehenden Synopse entnommen werden.

Weitere Dokumente und Informationen

Gremien

Besuchskommissionen
Die Besuchskommissionen sind im Bereich der Psychiatrie ehrenamtlich arbeitende Kommissionen, die die Einhaltung von Patientenrechten und Mindeststandards der Behandlung und Betreuung überprüfen und Einrichtungen beraten.

Bereits 1994 wurde im Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetz die gesetzliche Grundlage für die Berufung und die Tätigkeit von Besuchskommissionen in Krankenhäusern und anderen stationären psychiatrischen Einrichtungen geschaffen. Die aktuelle gesetzliche Grundlage findet sich in § 4 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes (SächsPsychKHG).

Besuchskommissionen besuchen unangemeldet psychiatrische Einrichtungen und Krankenhäuser (zum Beispiel Kliniken der Erwachsenenpsychiatrie, Kliniken der Kinder- und Jugendpsychiatrie, forensische Kliniken) sowie stationäre und teilstationäre Einrichtungen, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen wohnen, betreut werden oder untergebracht sind. Dazu zählen insbesondere Pflegeheime, besondere Wohnformen sowie ambulante psychiatrische Angebote. 

Die Besuchskommissionen setzen sich aktuell aus 65 Fachkräften verschiedenster Fachrichtungen und Professionen wie beispielsweise Fachärztinnen und -ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Mitwirkende aus den Bereichen Krankenpflege, Sozialarbeit und Jugendhilfe, Juristinnen und Juristen sowie aus Betroffenen und Angehörigen zusammen. 

Die einzelnen Besuche werden durch drei Mitglieder unterschiedlicher Professionen – passend zur Art der besuchten Einrichtung – durchgeführt. Die Besuchskommissionen geben den Menschen mit psychischen Erkrankungen während der Besuche Gelegenheit, Wünsche und Beschwerden vorzubringen.

Die unabhängigen Besuchskommissionen sind für die Wahrung der Rechte psychisch kranker Menschen ein bedeutendes Instrument. Die Besuchskommissionen berichten einmal pro Legislaturperiode dem Landtag über ihre Arbeit. 
Weitere Informationen

Die Mitglieder der Besuchskommissionen bei ihrer Berufungsveranstaltung mit Staatsministerin Frau Petra Köpping (2023) 

Landesbeirat Psychische Gesundheit
Der Sächsische Landesbeirat Psychische Gesundheit berät auf Landesebene das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu Grundsatzfragen der Versorgung für Menschen mit psychischen Erkrankungen.

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