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Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten

Gesundheitliche Vorsorge – Prävention – dient dazu, Krankheiten bereits im Frühstadium festzustellen. Denn früh erkannt, kann eine frühe Therapie eine Erkrankung heilen oder ihr Fortschreiten verhindern oder verlangsamen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt fest, wann und in welchen Abständen gesetzlich Versicherte Früherkennungsuntersuchungen in Anspruch nehmen können. Für gesetzlich Versicherte sind diese Früherkennungsuntersuchungen kostenfrei. Zurzeit gelten die folgenden Regelungen:

  • Gesetzlich Versicherte haben mit 36 Jahren jedes zweite Jahr Anspruch auf eine Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung, insbesondere von Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie von Diabetes mellitus (Gesundheits-Check-up) sowie auf eine Hautkrebs-Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahr besteht zudem ein Anspruch auf eine jährliche Darmkrebsfrüherkennung, die ab dem 55. Lebensjahr alle zwei Jahre in erweiterter Form wahrgenommen werden kann.
  • Frauen haben mit 20 Jahren das Recht auf eine jährliche, ab dem 30. Lebensjahr auf eine jährliche erweiterte Krebsfrüherkennungsuntersuchung. Zwischen dem 50. und dem 70. Lebensjahr haben sie zudem alle zwei Jahre einen Anspruch auf ein Mammografiescreening zur Brustkrebsfrüherkennung. Frauen bis zum Alter von 25 Jahren können außerdem auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung eine jährliche Früherkennungsuntersuchung auf Chlamydien, eine bestimmte Bakterienart, durchführen lassen.
  • Männer haben mit 45 Jahren Anspruch auf eine jährliche Untersuchung zur Früherkennung von Prostatakrebs.
  • Für Kinder besteht ein Recht auf zehn Kinderuntersuchungen von der Geburt bis zum sechsten Lebensjahr sowie eine Jugenduntersuchung im 13./14. Lebensjahr. Früh erkannt werden sollen Krankheiten, die die körperliche oder geistige Entwicklung der Kinder gefährden oder beeinträchtigen können (z. B. Hör- und Sehstörungen, Sprachfehler, Haltungsschäden).
  • Seit 2003 haben Kinder zwischen drei und sechs Jahren Anspruch auf drei zahnärztliche Untersuchungen zur Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Die erste Untersuchung findet grundsätzlich im dritten Lebensjahr statt, die beiden weiteren Untersuchungen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Der Abstand zwischen den Untersuchungen beträgt mindestens 12 Monate.
  • Gesetzlich Versicherte zwischen 6 und 18 Jahren können sich zur Vermeidung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen und haben Anspruch auf Fissurenversiegelung der Backenzähne. Versicherte über 18 Jahre können ihre Zähne einmal im Jahr vorsorglich untersuchen lassen und haben dabei Anspruch auf die Entfernung von Zahnstein.

Nach Paragraf 11 des Arbeitsschutzgesetzes haben Arbeitgeber ihren Beschäftigten regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu ermöglichen, die sich an der Beurteilung der Arbeitsbedingungen orientieren. Die Kosten dieser Untersuchungen trägt der Arbeitgeber. Neben der Früherkennung von Krankheiten dienen diese Untersuchungen vor allem dazu, Gesundheitsgefahren bei der Arbeit zu erkennen und zu beheben.

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