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Weiterbildungseinrichtungen

Staatliche Anerkennung

Eine Einrichtung ist staatlich anzuerkennen, wenn sie

  • von einer geeigneten Person geführt wird,
  • über fachlich geeignetes Unterrichtspersonal verfügt,
  • die Durchführung der praktischen Weiterbildung mit geeigneten Einrichtungen, die eine fachliche Anleitung gewährleisten, vertraglich gesichert hat,
  • über Unterrichtsräume und eine ausreichende Ausstattung an Lehr- und Lernmitteln verfügt und
  • die Weiterbildung entsprechend der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe durchführt.

Zuständig für die staatliche Anerkennung ist das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Die Anträge auf staatlich anerkannte Weiterbildungseinrichtung können direkt hier oder über das »Amt 24« gestellt werden.

Kontakt

Kathrin Preißler

Besucheradresse:
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Albertstraße 10
01097 Dresden

Telefon: 0351 56457313

Telefax: 0351 56455309

E-Mail: E-Mail

Fördermöglichkeit

Die Weiterbildungen nach der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe werden durch verschiedene Förderprogramme mit Zuwendungen aus dem Europäischen Sozialfonds, Bundes- oder Landesmitteln unterstützt.

Interessenten können sich zur Beratung und Antragstellung an die Sächsische Aufbaubank wenden.

Formblätter über durchgeführte Weiterbildungslehrgänge

Die staatlich anerkannte Weiterbildungseinrichtung hat nach Abschluss eines jeden Weiterbildungslehrganges dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt mit den eingestellten Formblättern nachzuweisen, dass die Weiterbildungen im Sinne der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe durchgeführt worden sind.

Formblätter über durchgeführte Weiterbildungslehrgänge in modularisierter Form

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